Pressemitteilungen und aktuelle Gerichtsentscheidungen
COPYRIGHT Deutschland auch für Amerikanische Anbieter?
Aktuelle Urteile um die Nutzung von Liedtexten- unter anderem von Herbert Grönemeyer/ Reinhard Mey durch bekannte Betreiber wie ChatGPT/Open AI.
Es lag ein interessanter Fall zur Entscheidung vor, vornehmlich ging es um Urheberrechte der GEMA gegen Open AI.
Open AI rückt im Alltag immer mehr in den Vordergrund, es vereinfacht zunehmend das Leben. Gleichzeitig entstehen juristische Schnittstellen, die ein besonderes Augenmerk erfordern. So zum Beispiel, wenn es um die Verletzung v. Urheberrechten
geht, die im Zusammenhang mit der Abspielung und Wiedergabe von Liedtexten betroffen sein können.
Das Landgericht München I, 42. Zivilkammer entschied am 11.11.2025 im Prozeß der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegen zwei Unternehmen, der Unternehmensgruppe AI, daß im wesentlichen den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen der Klägerin stattgegeben werden kann (Urteil LG München I, Az: 42 O 14139/24, v. 11.11.2025).
Vornehmlich ging es um Liedtexte bekannter Urheberrinnen und Urheber, hierzu zählen Kristina Bach " Wie schön, daß du geboren bist" und "Atemlos" von Rolf Zuckowski.
Das Gericht entschied, Zitat: " Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen, als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seinen nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt" ( Pressemitteilung 11 vom 11.11.2025)
Aus dem weiteren Zitat der Verfasserin d. Pressemitteilung, Vorsitzende Richterin am LG München I, Cornelia Kallert:" Auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar. "
Es zeigt sich, ChatGPT hat die Lizenzlösung der GEMA genauso zu akzeptieren, wenn es aus urheberrechtlich geschützten Werken nicht nur Informationen herauszieht, sondern diese getreu 1:1 wiedergibt. Für Mandanten zum nachlesen, das vollständige Urteil: Landgericht München, 42. Zivilkammer, Az: 42 Oj14139/24, vom 11.11.2025. "Normen: §§ 15,16, 19 a, 44 b UrhG, Art. 2,3 InfoSoc-RL, Art. 4
Gleiche Grundsätze gelten bei Nutzung von Liedtexten durch ChatGPT berühmter Musiker, wie Herbert Grönemeyer, Reinhard Mey u.a. Künstler. Speichert und gibt KI diese Texte 1:1 wieder, ohne dafür die Lizenz der GEMA zu besitzen, folgen Urheberrechtsverletzungen. Die Justiz in Bayern stärkt damit den Schutz geistiger, kreativer Werke gegen eine unlizenzierte KI - Nutzung, § 2 UrhG. Das gilt Europaweit.
Das KI-Tool von Suno Inc., eine amerikanische Anbieterin von KI-generierten Audioinhalten, darf in Zukunft weltberühmte Songs von Alphaville (Forever Young), Lou Bega (Mambo Nr. 5), Frank Farian (Daddy Cool) und Modern Talking (Cheri Cheri Lady) für das Training Ihres Musiktools nicht kommerziell verwenden, da Ihre Audioinhalte den Originalsongs zum Verwechseln ähnlich sind. Sofern diese weltbekannten Songs in Ihrem Repertoire bearbeitet werden, muß sie Lizenzen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführung und Vervielfältigungsrechte, erwerben (weiterer stattgegebener Klageinhalt d. GEMA vom 21. Januar 2025 beim LG München gg. Suno Inc., Anbieter aus USA)
Verfasserin/ Text: Rechtsanwältin Cigdem Aba-Yildirim, 9.3.2026
Filmfiguren und Kino, wie weit gehen Copyright-Rechte in Deutschland?
James-Bond-Figur " Miss Moneypenny" von der Leinwand in den Gerichtssaal:
"Skyfall" oder besser gesagt, ein Fall.
Eine Deutsches Franchise Unternehmen ließ sich für Ihre Firma den Namen "Moneypenny" einfallen. Gleichzeitig ließ sie sich als Inhaberin der Wortmarke "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" registrieren. Hiermit warb sie u.a. für Sekretariatsdienstleistungen. Ihre Geschäftsführer sind Inhaber von Internetdomains "mit mehreren Zusatznamen, in denen das Wort "moneypenny" vorkommt.
Der Klägerin Amazon gebühren die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken der "James Bond" Serien, die hieraus Ansprüche geltend macht, vor allem auf Unterlassung der Verwendung dieser Wortmarken im Firmennamen.
Der BGH stimmte dem nicht zu, sie entschied, Zitat: " Sekretariatsdienste dürfen unter Anspielung auf die James-Bond-Figur "Miss Moneypenny" beworben werden."
Damit lehnte sie die Klage der Amazon, der "aktueller Rechteinhaber" der James-Bond-Filme ist, ab. Die Klägerin Amazon war weiter der Meinung, die Filmfigur "Miss Moneypenny" sei ein eigenständig schutzfähiges und titelfähiges Werk. Ihre Copyright und Nutzungsrechte seien damit tangiert. Weder Franchise -Geber, noch Franchise-Nehmerin dürften diesen Titel nicht nutzen.
Der Anspruch richtete sich auf Unterlassung, Rückruf, Domainlöschung, u.a., gegen die Franchise-Geberin sogar auf vollständige Markenlöschung als Firmennamen.
Die Klägerin: "Der Schutz gelte auch für andere Charaktere der Reihe. Miss Moneypenny ist in den Filmen die Sekretärin von M., dem Chef des britischen Geheimdienstes MI6.....bei der Filmfigur "Miss Moneypenny handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk."
Nach dem BGH fehlte es an diesem "Titelschutz", da es an der "Selbständigkeit" der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny, sowie einer hinreichend individualisierten Charaktereigenschaft fehlte". (Urteil des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 219/24)
Lizenzgeber, sowie Franchise-Nehmer dürfen damit Sekretariatsdienstleistungen unter diesem Firmennamen anbieten.
Verfasserin/Text: Rechtsanwältin Cigdem Aba-Yildirim, 10.3.2026