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Auf dieser Seite informieren wir Mandanten über die neuesten Gerichtsurteile, sowie Pressemitteilungen der Gerichte.

Es lag ein interessanter Fall zur Entscheidung vor, vornehmlich ging es um Urheberrechte der GEMA gegen Open AI.

Open AI rückt im Alltag immer mehr in den Vordergrund, es vereinfacht zunehmend das Leben. Gleichzeitig entstehen juristische Schnittstellen, die ein besonderes Augenmerk erfordern. So zum Beispiel, wenn es um die Verletzung v. Urheberrechten

geht, die im Zusammenhang mit der Abspielung und Wiedergabe von Liedtexten betroffen sein können. 

Das Landgericht München I, 42. Zivilkammer entschied am 11.11.2025 im Prozeß der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegen zwei Unternehmen, der Unternehmensgruppe AI, daß im wesentlichen den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen der Klägerin stattgegeben werden kann (Urteil LG München I, Az: 42 O 14139/24, v. 11.11.2025).

Vornehmlich ging es um Liedtexte bekannter Urheberrinnen und Urheber, hierzu zählen Kristina Bach " Wie schön, daß du geboren bist" und "Atemlos" von Rolf Zuckowski.

Das Gericht entschied, Zitat: " Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen, als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seinen nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt" ( Pressemitteilung 11 vom 11.11.2025)

Aus dem weiteren Zitat der Verfasserin d. Pressemitteilung, Vorsitzende Richterin am LG München I, Cornelia Kallert:" Auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar. "

Es zeigt sich, ChatGPT hat die Lizenzlösung der GEMA genauso zu akzeptieren, wenn es aus urheberrechtlich geschützten Werken nicht nur Informationen herauszieht, sondern diese getreu 1:1 wiedergibt. Für Mandanten zum nachlesen, das vollständige Urteil: Landgericht München, 42. Zivilkammer, Az: 42 Oj14139/24, vom 11.11.2025. "Normen: §§ 15,16, 19 a, 44 b UrhG, Art. 2,3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL"